BVerfG: Studienplatzvergabe für Medizin teilweise verfassungswidrig


Die bisherigen Zulassungsregelungen sind teilweise nicht verfassungskonform. Signalwirkung auch für die Studiengänge Pharmazie, Zahnmedizin und Tiermedizin.


 

Wer in Deutschland Medizin studieren will, braucht im Abi eigentlich eine 1,0. Aktuell braucht man im Schnitt 14 bis 15 Wartesemester für Medizin.


Das Bundesverfassungsgericht beurteilt das Auswahlverfahren zum Medizinstudium als teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Bund und Länder müssen deshalb bis Ende 2019 die Auswahlkriterien neu regeln.


Das Auswahlverfahren zum Medizinstudium verletzt die Chancengleichheit der Studierenden und ist in einigen Bereichen mit dem Grundgesetz unvereinbar. Bund und Länder müssen deshalb bis zum 31. Dezember 2019 die Auswahlkriterien neu regeln, die es neben der Abiturnote gibt, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az. 1 BvL 2/14 und 1 BvL 4/14)


Zwar genießen die Hochschulen bei der Vergabe der Studienplätze Autonomie. Doch das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes und die Chancengerechtigkeit dürfen dabei nicht auf der Strecke bleiben.


Aktuell gibt es im Fach Humanmedizin 62.000 Bewerber für knapp 11.000 Studienplätze. Deshalb gilt ein sogenannter Numerus Clausus: 20 Prozent der Studienplätze werden zentral über die Abiturnote vergeben, 20 Prozent über Wartezeiten und 60 Prozent über unterschiedliche Kriterien der jeweiligen Hochschulen.


Bei der Auswahl Studierender durch die Hochschulen – hier geht es um 60 Prozent der Plätze – muss der Gesetzgeber laut der Entscheidung dazu verpflichten, künftig mindestens ein Kriterium anzuwenden, das nichts mit den Abitnote zu tun hat, aber eine Rolle für die Eignung zum Arztberuf spielt. Zudem müssten zur Wahrung der Chancengleichheit bundesweit standardisierte Eignungsverfahren an den Universitäten stattfinden, erklärte das Gericht.


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