Die rechtssichere Website

 

Die rechtssichere Website sollte die Basis jeder Firmen-Präsentation im Web sein. Unternehmen, die sich mit einer Website im Internet präsentieren wollen, müssen eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen beachten. Vermeiden Sie teuere Abmahnungen und Probleme mit Kunden von vornherein.


Recht im Kontext der digitalen Gesellschaft - DEVPRO24 Rechtssichere Website.


Es ist anzuraten, bereits im Vorfeld und begleitend zur Realisierung eines Webprojektes die Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Die pauschale rechtssichere Website gibt es nicht. Regelmäßig kann erst anhand des konkreten Projektes abgeschätzt werden, wo die eigentlichen juristischen Problemfelder sind.


Mit den folgenden Tipps können wir daher auch nur einige rechtliche Fallstricken in Bezug auf die begehrte Website aufzeigen. Keinesfalls kann dies die Einzelfall-Überprüfung durch einen im Internet-Recht spezialisierten Rechtsanwalt ersetzen.


Die wichtigsten Voraussetzungen für eine rechtssichere Website sind hier als erste Orientierung zusammengefasst.


Domainrecht


Achten Sie darauf, dass Ihr Domainname nicht die Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt.

Gute, kurze und leicht zu merkende Adressen sind kaum zu ergattern. Viele begehrte Namen sind bereits vergeben. Und da jede Domain nur einmal vergeben werden kann, könnte es schnell zu Streitigkeiten kommen. Grundsätzlich kann eine Domain im gewerblichen Bereich “markenrechtlich” und eine Domain im privaten Bereich “namensrechtlich” geschützt werden.


Tipp: Branche+Stadt–Domains sind nicht mehr abmahngefährdet ! Das OLG Hamm hat im Juni 2008 entschieden, dass ein Domainname allein nicht dazu geeignet ist, eine Spitzenstellung zu behaupten.

Markenrechtlicher Schutz


Eine Domain ist dann markenrechtlich geschützt, wenn ein Bestandteil der URL ins Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen ist (DPMA). Vorsicht: Es gilt auch zu beachten, dass unter Umständen dieses Unternehmen Vorrang haben kann, das einen älteren Gebrauch des Namens nachweisen kann. Ein Unternehmenskennzeichen kann durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr einen Markenschutz erlangen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass eindeutig nachgewiesen werden kann, wie lange das Kennzeichen schon im Einsatz ist. Vor Eintragung einer Domain sollte man in jedem Fall überprüfen, ob der Name einen Markenschutz hat und ob in irgend einer Form Rechte Dritter verletzt werden könnten. Hier sollte man vor allem bei Marken oder Vorsicht walten lassen. Selbst wenn man ein anderes Gewerbe mit gleichem Namen angemeldet hat, könnte man in einen Rechtsstreit gelangen.

Auch Falsch-Schreibweisen-Domains sollten unterlassen werden. Die betreffenden Unternehmen könnten hier Unterlassungsansprüche oder gar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ein markenrechtlicher Schutz gilt auch für Werktitel. d.h. Titel von Zeitschriften, Magazinen, Büchern E-Books, Filmen, Software und Fernsehsendungen. Auch hier gilt es URL-Namen zu vermeiden, bei denen Verwechslungsgefahr besteht.

Namensrechtlicher Schutz


Träger eines Namensrechts können sogenannte “natürliche Personen” – sprich Privatpersonen. Das Recht beginnt mit der Geburt oder einer Heirat. Wenn Sie heiraten und den Namen Ihres Ehepartners annehmen, behalten Sie jedoch das Recht auf Führung Ihres Geburtsnamens. Ein namensrechtlicher Schutz kann jedoch auch durch Berufs- und Künstlernamen gegeben sein. Hier entsteht der rechtliche Anspruch mit Erwerb und der Verwendung des Namens, z.B. in Publikationen des Künstlers. Weiterhin sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Namen von bereits bekannten Prominenten für Ihre Domain verwenden. Wollen Sie eine Fanseite betreiben, empfiehlt es sich, vorher die Freigabe durch den Künstler einzuholen.


Rechtssicheres Impressum


Die Rechtsprechung ist sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Wer Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, muss ein Impressum aufnehmen. Rechtlich noch nicht geklärt ist auch der Bereich der journalistischen oder redaktionellen Inhalte. Auch Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum verfügen.


Lediglich Seiten die sich erkennbar im Aufbau (Kennzeichnung!) befinden, können auf ein Impressum verzichten. Das Telemediengesetz gibt hier genaue Informationspflichten vor.


Das Impressum…

… darf sich höchstens zwei Ebenen unterhalb der Startseite befinden.


Tipp: Setzen Sie es auf die Startseite, z.B. in den Footer. Es muss nicht in die Hauptnavigation. Allerdings darf der Scroll-Weg zum Footer nicht unverhältnismäßig lang sein.


… enthält den vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift oder die Daten der Person, die für die Inhalte verantwortlich ist. (Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.10.2008 entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist, wenn andere Kommunikationsmittel eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen.) Beim Impressum Ihres Unternehmens müssen zusätzlich Rechtsform und Umsatzsteuer-ID angegeben werden. Die Steuernummer muss hingegen nicht im Impressum, sondern auf Rechnungen angegeben werden.


Sofern Sie Angaben über das Kapital Ihrer Gesellschaft machen, muss das Stamm- oder Grundkapital genannt werden.
… enthält Angaben aus dem Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister inkl. Registrierungsnummer.
… nennt Hinweise auf eine behördliche Zulassung für Ihre Tätigkeit oder die Dienstleistung, sofern eine solche Zulassung erforderlich ist.
… gibt bei AGs oder KGs auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation Hinweise hierzu.


Rechtssicheres Impressum auch bei Facebook und Google Plus


Es gibt zwei Entscheidungen, die für die Impressumspflicht in Social Media maßgeblich sind:

• LG Aschaffenburg - Bereits Ende letzten Jahres hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass Facebook-Fanseiten ein Impressum haben müssen. Allerdings reicht es nicht, wenn das Impressum in der Rubrik „Info“ steht.

• OLG Hamm - Das Gericht entschied 2010, dass ein Impressum auch in den offiziellen mobilen Apps zu sehen sein muss. Zwar gibt es zahlreiche Impressum-Apps aber leider sind diese in der mobilen Facebook-App nicht zu sehen. Die Impressumspflicht gilt unabhängig davon, mit welchen Endgeräten ein Dienst aufgerufen wird. Die sicherste Lösung ist daher, eine Impressum-App zu installieren als auch einen einen Link "Impressum" in der Info-Box der Fanseite zu platzieren. Diese kann dann direkt zum Impressum auf der eigenen Website verlinken. Bei Google Plus kann man nur ein Impressum-Link setzen. Daher sollte man zusätzlich ein vollständiges Impressum einsetzen. Update:  Facebook bietet endlich ein Impressum an. Damit sind Seiten-Admins und Agenturen endlich in der Situation, ihren Seiten zu mehr Rechtssicherheit zu verhelfen. Umständliche Programmierungen von Tabs oder der Einsatz kostenpflichtiger API-Lösungen entfallen damit. Einstellen lässt sich das Ganze in Euren Seiteneinstellungen.


Verwendung fremder Texte oder Bilder


Kaum etwas wird im Internet so wenig geachtet wie das Urheberrecht

Bei fremden Texten und Bildern (auch Karten!) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind. Fremde Quellen sollten daher nur benutzt werden, wenn die Verwendung ausdrücklich erlaubt ist. Empfohlen wird hier zum Kauf von Bildern die Seite “fotolia.de”. Diese Bilder kosten nur ein paar Euro. Doch auch hier ist absolute Vorsicht geboten: Lesen Sie genau, welche Rechte Sie mit der Verwendung der Bilder haben! Die Bilddatenbanken geben hier klare Hinweise auf Beschränkungen in der Verwendung. Dieses Urheberrecht gilt im Übrigen auch für Texte, Kartenmaterial, Grafiken, etc. Grade bei Texten wird auch immer wieder gerne kopiert.

Ein Haftungsausschluss erspart viel Ärger – auch in Bezug auf das Urheberrecht

Sie möchten den Besuchern Ihrer Website auf einen externen Link verweisen.


Um auszuschließen, dass Sie für Publikation oder Hinweise auf fremde Angebote haftbar gemacht werden können, sollte ein Haftungsausschluss angebracht werden. Dieser steht gewöhnlich im Impressum.


Rechtssichere Datenschutzerklärung


Eine Datenschutzerklärung ist bei jedem Bestellformular Pflicht !

Unabhängig davon, ob Sie Informationen zum Abonnement anbieten (z.B. Newsletter) oder etwas verkaufen: In jeder Situation, in der Daten abgefragt werden, bedarf es einer Datenschutzerklärung. Eine solche Erklärung beschreibt, in welchem Umfang und wie Daten von Besuchern oder Käufern verwendet werden und was Sie unternehmen, um die Daten zu schützen. Die Datenschutzerklärung sollte deshalb für den Kunden leicht zugänglich und jederzeit abrufbar sein. Änderungen im Datenschutz bedürfen der Zustimmung der Kunden. Was bedeutet  “leicht zugänglich” ? Bei einer Bestellung befindet sich der Hinweis auf Datenschutz am Ende des Formulars. Datenschutzhinweise sind keine AGB. Der Kunde wird solche Hinweise nicht unter dieser Bezeichnung erwarten. Der Kunde muss Ihrer Erklärung aktiv zustimmen (Haken setzen). Vermeiden Sie, dass der Haken schon gesetzt ist, bevor Ihre Kunden irgendetwas ausgefüllt haben ! Damit handeln Sie sich nur rechtliche Probleme ein. Die Datenschutzerklärung sollte verlinkt sein.


Was muss in einer rechtssicheren Datenschutzerklärung enthalten sein ?

Es sollte beschreiben werden, welche Personenbezogenen Daten gespeichert werden (Also z.B. IP-Adresse, Name, Adresse, Kontaktdaten). Werden die Daten gesammelt und wie ? Geben Sie die Nutzerdaten an Dritte weiter? Die Kunden dürfen jederzeit anfragen, welche Daten zu ihrer Person gespeichert sind. In diesem Zuge kann auch jederzeit die Löschung der Daten verlangt werden. Auch für eine rechtssichere Datenschutzerklärung gibt es im Netz zahlreiche Vorlagen.


Produktbeschreibung, Preise, Versandkosten und Zusatzkosten


Für Filme und Videospiele gelten strenge Anforderungen an die Alterskontrolle. Bei Preisangaben muss ein Hinweis jeweils in unmittelbarer Nähe des Preises erfolgen, dass die MwSt enthalten ist und ob Versandkosten anfallen. Fallen Versandkosten an, ist deren Höhe anzugeben.

Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, müssen ggf. auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis, z.B. Preis pro Liter) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, und zwar unab- hängig davon, ob es sich um Produktübersichtsseiten oder Detailseiten handelt (laut BGH an jeder Stelle).

Für Produkte wie Textilien, Lebensmittel, Heilmittel, Arzneimittel oder Elektrogerät gelten erweiterte Kennzeichnungspflichten.


Buttonpflicht für Onlineshops


Konkret bedeutet dies, dass die Beschriftungen von Buttons, die zur Bestätigung der Kaufabsicht dienen, absolut eindeutig formuliert sein müssen. “Weiter”, “Bestellung” sowie “Bestellung aufgeben” sind somit nicht ausreichend und müssen durch Beschriftungen wie “Kostenpflichtig bestellen” oder “Zahlungspflichtig bestellen” ersetzt werden.

Die gesetzliche Regelung findet sich im § 312 g Absatz 2 BGB. Es gilt:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Beachtung des neuen Gesetzes ist für Shopbetreiber auch deswegen wichtig, weil ohne ihre Umsetzung keine wirksamen Kaufverträge mit den Kunden abgeschlossen werden!

Das Gesetz enthält, ergänzend zu den strengeren Auflagen bei der Beschriftung, auch Auflagen für die Gestaltung der Buttons. So müssen diese gut lesbar sein und dürfen nicht durch weitere Textzusätze ergänzt werden.


Lieferinformationen


Wenn Sie keine Angaben zu Lieferzeiten auf der Produktseite machen, müssen Sie laut BGH die Ware sofort ausliefern können, anderenfalls ist das Angebot wettbewerbswidrig.


Zahlung


Der Käufer muss über die Einzelheiten der Zahlung, insbesondere auch den Zahlungszeitpunkt informiert werden. Der Zeitpunkt der Zahlung hat ggf. Einfluss auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der wiederum Auswirkungen auf das Widerrufsrecht.


Widerrufsbelehrung


Der Widerruf ist auf 14 Tage befristet, nachdem Ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden sind. Aber ab wann beginnt die Widerrufsfrist genau und was muss eine Widerrufsbelehrung enthalten? Die Widerrufsfrist beginnt immer dann, wenn Ihre Kunden die Belehrung per E-Mail, Fax oder Post erhalten haben. Es genügt also nicht, bei Bestellung einen Hinweis im Kleingedruckten zu platzieren. Häufig ist in der Bestätigungs-E-Mail die Widerrufsbelehrung nicht oder nur unvollständig enthalten. Die Belehrung in Textform ist jedoch entscheidend für den Lauf der 14tägigen Widerrufsfrist. Erhält der Kunde die Textform- Belehrung erst zusammen mit der Ware, verlängert sich die Frist mindestens auf 1 Monat, und die Widerrufsinformation ist falsch und kann abgemahnt werden. Häufig werden das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und das Rückgaberecht (§ 356 BGB) vermischt, oder es finden sich unterschiedliche Formulierungen in AGB, FAQ, Infomationsseiten, Bestellverlauf, E-Mail etc. Dies kann abgemahnt werden.


Update: Nach altem Recht (bis zum 12.06.2014) gab es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den Unternehmer zur Tragung der Hinsendekosten im Widerrufsfall verpflichtet hätte. Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) bestand jedoch Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.

Seit dem 13.06.2014 ist das anders. Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. bestimmt ganz eindeutig, dass der Unternehmer dem Verbraucher künftig auch etwaige Zahlungen für die Lieferung der Ware zurückgewähren muss.



Rechtssichere AGB


Kein Vertragsabschluss ohne rechtsgültige AGBs.

Sobald Sie Downloads, Produkte und Dienstleistungen anbieten, brauchen Sie auch AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Darin sind alle Details zum Vertrag, den Ihre Kunden mit Ihnen schließen enthalten.


Darin müssen folgende Punkte geregelt sein:

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht

Gewährleistungen

Haftung bei Mängeln

Gerichtsstand


Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbrauchern untersagt (§ 474 Abs. 2 BGB). Die Klausel „Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von X nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist X berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern“ ist laut BGH unwirksam. Klauseln wie „Der Kunde hat die angelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen“ sind unzulässig. Eine "Salvatorische Klausel", wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine Regelung gelten soll, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht, ist nichtig.


Die Käufer müssen den AGBs eindeutig zustimmen ! Hier sollten die Kunden aktiv eine entsprechende Checkbox anklicken müssen. 



Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Rechtssicherheit Website“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.


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