Mietminderung: Wasserschaden Küche

 

Mietminderung: Wasserschaden Küche



Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Mietminderung Wasserschaden Küche" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Zunächst ist wichtig, dass Sie Ihren Vermieter zur Beseitigung des Mangels auffordern. Sie sprechen immer von der Hausverwaltung. Es kann jedoch sein, dass der Vermieter selbst dafür Sorge tragen muss. Daher sollten Sie Ihren Vermieter und die Hausverwaltung anschreiben (Einschreiben/Rückschein) und Frist setzten (max. 4 Wochen) zur Beendigung der Renovierungsarbeiten. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, können Sie die Maßnahme selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

Die Höhe des Minderungsbetrages hängt im wesentlichen vom Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung für den Mieter ab.

Die Höhe der Minderung bei Wasserschäden in Küchen wird von den Gerichten nicht einheitlich gesehen. Es gibt Gerichte, die nur 10% Mietminderung zugestehen, während andere Gerichte dies auch deutlich übersteigen. Die Höhe der Mietminderung ist eine Frage des Einzelfalles, die man nur bei einer Begutachtung Ihrer Wohnung (z.B. durch Inaugenscheinnahme von Bildern) und in Kenntnis aller Tatsachen (z.B. Intensität des Wasserschadens, Ort und Ausmaß des Schadens, Art und Ausmaß der Belastung durch die Feuchtigkeit wie z.B. Schimmelpilze etc.) zuverlässig und abschließend klären kann.

Sollten Sie durch laute Trockengeräte erheblich beeinträchtigt sein und lediglich zwei Zimmer tatsächlich benutzen können, wird sich die Größenordnung der Minderung erhöhen, da der Nutzwert eines großen Teils der Wohnung wegfällt.

Die Kosten für eine etwaige Tierpflege sind von der Gegenpartei zu ersetzten.

Sofern ein Wohnen unmöglich wird, sind von der Gegenseite auch die Kosten für eine Zwischenunterkunft ( Pension ) zu ersetzen.

Sie können zwar immer nur für den Zeitraum mindern, indem der Mangel aufgetreten ist. Diese Minderung müssen Sie für den jeweiligen Monat vornehmen. Wenn der Mangel bereits vorlag, können Sie die zuviel gezahlte Miete "zurückfordern" aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 BGB. Sie können auch die Minderung für den vergangenen Zeitraum auf die folgenden Mieten anrechnen.

Wenn aber ein Verwirkungstatbestand vorliegt, ist eine Minderung für den vergangenen Zeitraum und auch in Zukunft ausgeschlossen. Früher lag ein solcher Ausschluss vor, wenn der Mieter trotz Mangel die Miete weiter ohne Minderung über einen nicht unerheblichen Zeitraum weiter bezahlt hat.

Nach einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Mieter jetzt anders als früher auch wegen seit Jahren bestehender Missstände die Miete kürzen (Az. VIII ZR 274/02). Sie können also auch für die vergangenen Monate die Miete "mindern", indem Sie die Überzahlung zurück fordern.

Der im August 2000 beschlossene Regierungsentwurf zur Reform des Mietrechts hat in der Begründung zu § 536b BGB n.F., der von geringen sprachlichen Anpassungen abgesehen im wesentlichen unverändert an die Stelle des § 539 BGB a.F. treten sollte, in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen ein Mangel - wie in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt - erst im Laufe des Mietverhältnisses entsteht, grundsätzlich nur noch § 536c BGB n.F., der dem früheren § 545 BGB entspricht, anzuwenden ist. Danach ist der Mieter nur dann und solange an der Minderung der Miete gehindert, als er den Mangel dem Vermieter nicht anzeigt.


Küche-Mietminderungstabelle

Nachfolgend sind weitere Urteile zum Bereich „Küche“ aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass je nach Einzelfall die konkrete Minderungsquote abweichen kann. Die nachfolgenden Werte dürfen daher nur als „Richtwerte“ verstanden werden.


Mietminderung Küche fehlt:

Ist trotz vertraglicher Vereinbarung die Einbauküche nicht eingebaut, so darf die Miete zumindest um den Betrag reduziert werden, der deswegen der Miete zugerechnet wurde (LG Dresden, Az. 15 S 0603/97, aus WM 7/2001, S. 336).


Mietminderung Küche wegen kaputter Heizung:

Funktioniert die Heizung in der Küche nicht begründet dies keine Mietkürzung (LG Berlin, Az. 61 S 189/89, aus WM 1990, S. 16).


Mietminderung Küche wegen Küchenfenster:

Die Trübung einer Isolierglasscheibe in der Küche ist kein Grund für eine Mietminderung (AG Miesbach, Az. 3 C 585/84, aus WM 1985, S. 260).


Mietminderung Küche wegen defekten Herd:

Ein defekter Küchenherd berechtigt den Mieter, den Mietzins um 5% zu mindern (LG Berlin, Az. 61 S 171/80, aus GE 1981, S. 673).


Mietminderung Küche wegen fehlender Küche:

Ist zum Zeitpunkt des Einzugs die im Mietvertrag zugesicherte Küche noch nicht eingebaut, braucht überhaupt keine Miete bezahlt zu werden (Urteil LG Itzehohe, Az. 1 S 397/96).


Mietminderung Küche wegen undichter Spüle:

Bei einer undichten Spüle undicht, darf eine Mietkürzung von 5% vorgenommen werden (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).


Mietminderung Küche wegen Küchenschrank:

Die Tatsache, dass die Tür eines Küchenunterschranks nicht richtig schließt, rechtfertigt keine Mietminderung (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).


Mietminderung Küche wegen Schimmel:

Wird eine Wand in der Küche durch undichte Fenster schimmlig, ist eine Mietkürzung von 20% zulässig (LG Hannover, aus ZMR 1979, S. 47).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Küche nicht nutzbar“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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