Rückwirkende Wirkung

 

Rückwirkende Mietminderung



Eine "rückwirkende" Mietminderung wäre eine Rückforderung in der Vergangenheit zuviel bezahlter Miete.

Mit den folgenden Tipps können wir ihnen nur eine erste Orientierung zur rückwirkenden Mietminderung anbieten. Keinesfalls kann dies die Einzelfall-Überprüfung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Rückwirkende Mietminderungen sind nach neuem Mietrecht zulässig.

Voraussetzung für eine rückwirkende Mietminderung ist, dass der Vermieter durch den Mieter von dem Mangel der Mietsache in Kenntnis gesetzt worden ist. Behebt der Vermieter den Mangel trotz ordentlicher Mängelanzeige des Mieters nicht und zahlt dieser zunächst gleichwohl den vollen Mietzins, kann der Mieter dann die Miete rückwirkend kürzen, wenn er im Glauben war, dass der Vermieter den Mangel beheben werde.

Die Gerichte entschieden, dass bei einer 6-monatigen ungeminderten Weiterzahlung der Miete zumindest die rückwirkenden Minderungsansprüche verwirkt sein können bzw. ein (stillschweigender) Verzicht des Mieters auf seine Rechte vorliegt (LG Berlin, Az. 65 S 275/02; BGH, Az. VIII ZR 274/02). Allerdings hat der BGH mit Urteil vom 18. 10. 2006 -XII ZR 33/04 auch entschieden, dass allein die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen des Vermieters rechtfertigt, dass der Mieter von einem außerordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wird.

Behebt der Vermieter den Mangel trotz entsprechender Mängelrüge des Mieters nicht und zahlt dieser zunächst gleichwohl den vollen Mietzins, kann der Mieter dann die Miete rückwirkend kürzen, wenn er im Glauben war, dass der Vermieter den Mangel beheben werde.

Entscheidend dürfte insbesondere sein, ob der Vermieter grundsätzlich eine Mängelbeseitigung in Aussicht gestellt hat und diese dann immer wieder herausgeschoben hat (dann wohl keine Verwirkung/Verzicht) oder ob er von Anfang an signalisiert hat, dass er eine Reparatur nicht durchführen will (dann ggf. Verwirkung/Verzicht) und ob Sie dem Vermieter gegenüber deutlich gemacht haben, dass Sie die Mängelbeseitigung begehren.

Unterstellt, dass keine Verwirkung oder ein Verzicht vorliegt, haben Sie also aufgrund der nicht erfolgten Mangelbeseitigung das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Zudem haben sie dann auch ein Recht auf Mietminderung (auch rückwirkend).

Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Rückwirkende Mietminderung“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.

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