Kein Wasser Mietminderung

 

Kein Wasser Mietminderung



Die wichtigsten Mietminderungsurteile zum Mietmangel "Wasser" finden Sie hier zusammengefasst.

Die Urteile stellen immer Einzelfälle dar und sind nur eine Orientierungshilfe. Für eine fachkundige Rechtsberatung, zugeschnitten auf ihren konkreten Fall, erhalten Sie unter https://devpro24.com/Mietminderung_prufen.html

Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Wenn in der Mietwohnung kein fließendes Wasser zur Verfügung steht, stellt dies keinen vertragsgemäßen Zustand dar. Es liegt ein Mangel vor der sie berechtigt, vom Vermieter die Beseitigung dieses Mangels zu verlangen. Sie müssen diesen Zustand nicht hinnehmen.

Sollte der Vermieter sich weigern, den Mangel zu beseitigen, wie ich dies aus Ihrem Sachverhalt entnehme ("sie müsse mit diesem Zustand leben") und hat der Vermieter den Mangel zu vertreten, ist Ihre Freundin auch berechtigt, selbst ein Unternehmen zu beauftragen, welches die Wasserleitungen wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt.

Die entsprechenden Aufwendungen hierzu kann sie von ihrem Vermieter ersetzt verlangen, § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Hinsichtlich der Mietminderung gilt Folgendes:

Entsteht während der Mietzeit ein Mangel an dem Mietobjekt, der dessen Tauglichkeit herabsetzt, hat der Mieter für die Zeit der beeinträchtigten Tauglichkeit nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Der Mieter ist von der Mietzahlung befreit, soweit die Tauglichkeit gänzlich aufgehoben ist, vgl. § 536 Abs. 1 BGB.

Das heißt, das der Mieter während einer bestehenden Beeinträchtigung der Mietsache berechtigt ist, die Miete zu mindern.

Die gänzliche Befreiung von der Mietzahlungspflicht kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung völlig aufgehoben ist.

Die Wohnung müsste also praktisch unbewohnbar sein.

Die Höhe einer berechtigten Mietminderung ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Sie hängt immer von den Gesamtumständen ab, weshalb es zu diesem Thema auch eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen gibt.

Zur Orientierung könnte in dem von Ihnen geschilderten Fall ein Urteil des LG Berlin dienen (LG Berlin, GE 1996, S. 471). Hier wurde bei einer eingefrorenen Wasserleitung eine Mietminderung von 10% als berechtigt angesehen.


Wasser-Mietminderungstabelle

Hier finden Sie weitere Urteile zum Themengebiet Mietminderung Wasser.


Mietminderung Wasser wegen unterbrochener Wasserversorgung:

Kommt es in der Mietwohnung zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung, kann der Mieter eine Mietminderung von 20% vornehmen (LG Berlin, Az. 67 T 70/02, aus MM 11/2002, S. 35)

Mietminderung Wasser wegen braunen Wasser:

Fließt rostiges, braunes Wasser aus der Leitung, ist eine Mietminderung von 10% zulässig (LG Köln, Az. 12 S 488/85, aus WM 1987, S. 122)

Mietminderung Wasser wegen Rost:

Tritt rostiges Trinkwasser aus den Wasserleitungen der Mietwohnung, so ist dies als ein Mangel der Mietsache zu qualifizieren, der den Mieter zu einer Mietkürzung in Höhe von 20% berechtigt (Urteil AG Görlitz, Az. 1 C 1320/96, aus WM 1998, S. 180).

Mietminderung Wasser bei überhöhten Nitratgehalt:

Ist ein überhöhter Nitratgehalt im Trinkwasser festzustellen, dann ist eine Mietminderung von 10% zulässig (AG Osnabrück, Az. 14 C 33/87, aus WM 1989, S. 12).

Mietminderung Wasser bei sehr hohen Nitratgehalt:

Ist ein derart hoher Nitratgehalt im Trinkwasser zu messen, dass der Grenzwert nach der Trinkwasserverordnung um mehr als das Doppelte überschritten wird, dann kann der Mieter die Miete um 30% kürzen (AG Brühl, aus WM 1990, S. 382).

Mietminderung Wasser wegen Hochwasser:

Wenn der Mieter den zur Mietsache gehörenden Keller wegen Hochwasser im Dezember und im Januar nicht nutzen kann, dann braucht der Mieter über das ganze Jahr für den Keller keine Miete zu entrichten (LG Kassel, Az. 1 S 128/96, aus NJW-RR 1996, S. 1355).

Mietminderung Wasser wegen Gefahr:

Alleine schon die Tatsache, dass der Mieter durch Hochwasser gefährdet sein kann, stellt einen Mangel der Mietsache dar. Ein Vermieter, der in einer durch Hochwasser betroffenen Region Wohnraum vermietet, muss den Mieter auf diesen Mangel hinweisen (BGH, Urteil vom 09.12.1970, VII ZR 149/69).

Mietminderung Wasser wegen Bleigehalt:

Liegt der Bleigehalt im Trinkwasser erheblich über den zulässigen Grenzwerten (Verursacher sind hauseigenen Wasserrohre), ist eine grundsätzliche Mietminderung in Höhe von 5% zulässig. Nach der Geburt eines Kindes dürfen die Mieter den Mietzins um 9% mindern (AG Hamburg, Az. 43b C 2777/86, aus WM 1992, S. 11).

Überhöhter Bleigehalt im Wasser durch Bleirohre: Hier hat der Mieter kein Recht auf eine Mietkürzung. Allerdings hat er einen Anspruch auf den Austausch der Bleirohre (LG Hamburg, Az. 16 S 33/88, aus WM 1991, S. 161).

Bei einem Bleigehalt von 126 bis 176 Mikrogramm pro Liter ist eine Mietminderung von 10% zulässig (AG Hamburg, Az. 44 C 2614/88, aus WM 1990, S. 383).

Der Grenzwert für Blei im Trinkwasser liegt nach §2 Abs. 1 TrinkWV bei 40 Mikrogramm pro Liter. Dieser Grenzwert gilt auch für die rechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter (Urteil LG Hamburg, Az. 16 S 33/88).


Wir hoffen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage „Mietminderung Wasser“ gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über einen Austausch auf unserer Facebook-Fanseite würden wir uns in jedem Fall freuen.



                                                                                                   

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